430.200
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Brückenangebote - 3. Integrationsbrückenangebot
Allgemeines
Art. 4 Verordnung über die Brückenangebote · 3. Integrationsbrückenangebot
1. Das Integrationsbrückenangebot bietet allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis mit Schwerpunkten Förderung der Sprach- sowie der Sozialkompetenzen. Es richtet sich an Jugendliche, die Unterstützung in der Berufsfindung und der Integration in die Gesellschaft benötigen.