430.200
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Brückenangebote - 2. Kombiniertes Brückenangebot
Allgemeines
Art. 3 Verordnung über die Brückenangebote · 2. Kombiniertes Brückenangebot
1. Das kombinierte Brückenangebot bietet praktische Tätigkeiten in Betrieben und vermittelt allgemeinbildenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die vertiefte Einblicke in eines oder mehrere Berufsfelder gewinnen wollen.
2. Der Unterricht im kombinierten Brückenangebot kann tageweise oder in Wochenblöcken angeboten werden. Die Anbietenden des kombinierten Brückenangebotes sind verantwortlich dafür, dass genügend geeignete Praktikumsplätze zur Verfügung stehen.