430.200
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Brückenangebote - Profile 1. Schulisches Brückenangebot
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über die Brückenangebote · Profile 1. Schulisches Brückenangebot
1. Das schulische Brückenangebot vermittelt allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die ihre schulischen Fähigkeiten festigen und vertiefen wollen und unterstützt sie im Prozess der Berufsfindung.