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Art. 1 Verordnung über die Brückenangebote - Ziel und Aufgabe

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Art. 1 Verordnung über die Brückenangebote · Ziel und Aufgabe

1. Brückenangebote haben mit differenzierten Angeboten Jugendliche mit unterschiedlichen Vorbildungen auf den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt vorzubereiten.

2. Um dieses Ziel zu erreichen, vertiefen, festigen und erweitern Brückenangebote jene Kompetenzen der Jugendlichen, welche an der Volksschule unterrichtet werden.

Ziel und Aufgabe Art. 2 Verordnung über die Brückenangebote →

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