Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.180 GEBVAFBOTAUCFP CH-GR

Art. 2 Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (GebVAFB) - Administrative Dienstleistungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GebVAFB · Administrative Dienstleistungen

1. Das Amt erhebt folgende Gebühren für

a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten: Fr. 50.-

abis) * Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen: Fr. 50.-

b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr. 50.-

c) Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in beruflicher Praxis: Fr. 50.-

d) Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr. 50.-

2. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.

← Art. 1 GebVAFB Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (GebVAFB) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Art. 3 GebVAFB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →