430.180
GEBVAFBOTAUCFP
CH-GR
Art. 2 Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (GebVAFB) - Administrative Dienstleistungen
Art. 2 GebVAFB · Administrative Dienstleistungen
1. Das Amt erhebt folgende Gebühren für
a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten: Fr. 50.-
abis) * Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen: Fr. 50.-
b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr. 50.-
c) Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in beruflicher Praxis: Fr. 50.-
d) Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr. 50.-
2. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.