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Art. 9 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Bauausführung

Bauausführung und Auszahlung
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Art. 9 Bauverordnung BwBG · Bauausführung

1. Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in zweckmässiger und fachgemässer Ausführung subventioniert.

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