430.150
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Bauausführung
Bauausführung und Auszahlung
Art. 9 Bauverordnung BwBG · Bauausführung
1. Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in zweckmässiger und fachgemässer Ausführung subventioniert.