430.150
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Beitragssatz und Beitragsleistung
Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
Art. 8 Bauverordnung BwBG · Beitragssatz und Beitragsleistung
1. Die Beiträge für Bauten betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten
a) * bis zu 100 Prozent für Bauten, welche direkt der Ausbildung dienen;
b) 50 Prozent für die übrigen Bauten.