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Art. 8 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Beitragssatz und Beitragsleistung

Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
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Art. 8 Bauverordnung BwBG · Beitragssatz und Beitragsleistung

1. Die Beiträge für Bauten betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten

a) * bis zu 100 Prozent für Bauten, welche direkt der Ausbildung dienen;

b) 50 Prozent für die übrigen Bauten.

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