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Art. 7 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Anrechenbare Kosten

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Art. 7 Bauverordnung BwBG · Anrechenbare Kosten

1. Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kennwerten oder des Kostenvoranschlages ermittelt.

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