430.150
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Anrechenbare Kosten
Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
Art. 7 Bauverordnung BwBG · Anrechenbare Kosten
1. Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kennwerten oder des Kostenvoranschlages ermittelt.