Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.150 CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Bauverordnung BwBG · Beitragsberechtigung

1. Folgende Ausgaben, die gemäss Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt den Investitionen zugeordnet werden, sind beitragsberechtigt

a) die von der Institution für das Angebot benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie eine angemessene Raumreserve;

b) Räume, die auch anderen Zwecken als jenen der Bildung gemäss dieser Verordnung dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Bildung;

c) Umbauten bestehender Räumlichkeiten, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung eines ungenügenden Angebotes erfolgt;

d) die Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten innerhalb des erforderlichen Grundstückes, soweit sie für die Institution notwendig sind;

e) die von der Institution in den subventionsberechtigten Räumen benötigten Betriebseinrichtungen und Ausstattungen, die im Zusammenhang mit dem Bau angeschafft werden.

2. Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für den Erwerb des Grundstückes.

← Art. 5 Bauverordnung BwBG Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Geltungsbereich Art. 7 Bauverordnung BwBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →