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Art. 5 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Phase II, Vorprojekt und Beitragszusicherung

Gesuchseingaben und -behandlung
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Art. 5 Bauverordnung BwBG · Phase II, Vorprojekt und Beitragszusicherung

1. Gestützt auf die von der Regierung genehmigte Phase I hat die Trägerschaft die für das Vorprojekt erforderlichen Unterlagen nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.

2. Die Regierung genehmigt das Vorprojekt, legt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert den entsprechenden Kantonsbeitrag zu.

3. Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.

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