Art. 4 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Phase I, Grundlagen und Raumprogramm
Art. 4 Bauverordnung BwBG · Phase I, Grundlagen und Raumprogramm
1. In Phase I hat die Trägerschaft den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
2. Die Anerkennung des Bedarfs erfolgt, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) der Bedarf aufgrund der Zahlen von Lernenden und Nutzenden ist nachgewiesen;
b) die Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infrastruktur mit anderen Institutionen ist ausgeschlossen;
c) die baulichen Defizite in Bezug auf das Angebot sind nachgewiesen.
3. Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und des Bedarfs genehmigt die Regierung das Raumprogramm und erteilt die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen Empfehlungen und Weisungen.
4. Die Genehmigung der Phase I wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die nötigen Unterlagen für die Anerkennung der Phase II (Vorprojekt) eingereicht werden.