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Art. 2 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Bauverordnung BwBG · Zuständigkeiten

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Subventionierung von Bauten aus und legt die Höhe der Baubeiträge fest.

2. Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

3. Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug dieser Verordnung im Bereich der beruflichen Grundbildung besorgt.

4. Im Bereich der Höheren Berufsbildung und der Hochschulen obliegt der Vollzug dem Amt für Höhere Bildung.

5. Das Hochbauamt wird für die bautechnische Prüfung beigezogen.

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