430.150
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 14 Bauverordnung BwBG · Übergangsbestimmung
1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Gesuche gilt das Verfahren nach neuem Recht.