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Art. 14 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Bauverordnung BwBG · Übergangsbestimmung

1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Gesuche gilt das Verfahren nach neuem Recht.

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