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Art. 12 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Vorzeitige Baufreigabe

Bauausführung und Auszahlung
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Art. 12 Bauverordnung BwBG · Vorzeitige Baufreigabe

1. Sind nicht voraussehbare Bauarbeiten unverzüglich vorzunehmen, kann die Regierung unter dem Vorbehalt der Beitragsgewährung ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen.

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