430.150
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Vorzeitige Baufreigabe
Bauausführung und Auszahlung
Art. 12 Bauverordnung BwBG · Vorzeitige Baufreigabe
1. Sind nicht voraussehbare Bauarbeiten unverzüglich vorzunehmen, kann die Regierung unter dem Vorbehalt der Beitragsgewährung ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen.