430.150
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Beitragszahlung
Bauausführung und Auszahlung
Art. 11 Bauverordnung BwBG · Beitragszahlung
1. Zur Beitragszahlung und Bauabrechnung sind die erforderlichen Unterlagen gemäss Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
2. Teilzahlungen werden aufgrund des Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft geleistet.
3. Die Schlusszahlung wird nach Prüfung der Bauabrechnung sowie der dazugehörenden Unterlagen geleistet.