430.150
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Projektänderungen
Bauausführung und Auszahlung
Art. 10 Bauverordnung BwBG · Projektänderungen
1. Wesentliche Änderungen am Bauvorhaben sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.