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Art. 1 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Bauverordnung BwBG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) beitragsberechtigt sind.

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