430.150
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bauverordnung BwBG · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) beitragsberechtigt sind.