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Art. 9 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Zuteilung der Lernenden in die Berufsfachschulen

Berufliche Grundbildung
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Art. 9 BwBGV · Zuteilung der Lernenden in die Berufsfachschulen

1. Die Lernenden werden vom Amt mit der Genehmigung des Lehrvertrages den Berufsfachschulen im Einzugsgebiet der Lehrbetriebe zugeteilt. Auf Antrag der Lernenden können diese im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb und nach Anhörung der betroffenen Berufsfachschulen einer anderen Berufsfachschule zugeteilt werden.

1bis. Ausserkantonale Schulen gelten als Schulen im Einzugsgebiet der Lehrbetriebe nach Absatz 1, wenn die betreffende berufliche Grundbildung im Kanton nicht beschult wird.

2. Zur Optimierung der Klassengrössen kann das Amt nach Anhörung der Lernenden, der Lehrbetriebe und der betroffenen Berufsfachschulen Lernende umteilen.

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