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Art. 8 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Aus- und Weiterbildung von Berufsbildenden

Berufliche Grundbildung
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Art. 8 BwBGV · Aus- und Weiterbildung von Berufsbildenden

1. Das Amt sorgt für ein Angebot zur Erreichung der berufspädagogischen Qualifikation für Berufsbildende in Lehrbetrieben. Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt werden obligatorische oder fakultative berufsspezifische Weiterbildungskurse und Tagungen für Lehrbetriebe durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.

2. Für Anbietende von beruflicher Praxis für Personen mit speziellen Bildungsbedürfnissen kann das Amt freiwillige Weiterbildungskurse organisieren und durchführen.

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