430.100
BWBGVOFPFC
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Lehrvertrag
Berufliche Grundbildung
Art. 7 BwBGV · Lehrvertrag
1. Lehr- und Praktikumsverträge sind vor Antritt der Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Vertragsänderungen sind ebenfalls genehmigungsbedürftig.
2. Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.
3. Der Beginn der beruflichen Grundbildung ist in der Regel auf den 1. August festzulegen.