Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.100 BWBGVOFPFC CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Lehrvertrag

Berufliche Grundbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 BwBGV · Lehrvertrag

1. Lehr- und Praktikumsverträge sind vor Antritt der Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Vertragsänderungen sind ebenfalls genehmigungsbedürftig.

2. Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.

3. Der Beginn der beruflichen Grundbildung ist in der Regel auf den 1. August festzulegen.

← Art. 6 BwBGV Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Gegenstand Art. 8 BwBGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →