430.100
BWBGVOFPFC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Bildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung
Art. 6 BwBGV · Bildungsbewilligung
1. Ein Lehrbetrieb, der in einem Beruf erstmals Lernende ausbilden will oder seit mehr als fünf Jahren seit Beendigung des letzten Lehrverhältnisses keine Lernenden mehr ausgebildet hat, muss vor Abschluss des Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung eine Bildungsbewilligung beantragen.
2. Das Amt prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen. Es kann zur Abklärung Sachverständige beiziehen und teilt den Entscheid schriftlich mit.