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Art. 5 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - 4. Amt für Höhere Bildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BwBGV · 4. Amt für Höhere Bildung

1. Dem Amt für Höhere Bildung obliegen im Bereich weiterführender Bildungsangebote insbesondere folgende Aufgaben

a) Koordination und Steuerung des tertiären Bildungsbereichs in Fragen der Gesetzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der Angebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässigkeit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarketings;

b) Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit interessierten Kantonen und dem Ausland in Fragen der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung;

c) Fördern der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Partnern;

d) Stellungnahme zu Anerkennungsgesuchen für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen zuhanden des Bundes;

e) Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte der Institutionen für berufliche Weiterbildung, der höheren Fachschulen, Hochschulen und Forschungsinstitute;

f) Überprüfen der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die höheren Fachschulen in Zusammenarbeit mit den Instanzen des Bundes;

g) * Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung bei den Institutionen der beruflichen Weiterbildung sowie bei den höheren Fachschulen;

h) Beitragsbemssung auf der Sekundarstufe II in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung.

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