Art. 4 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - 3. Amt für Berufsbildung
Art. 4 BwBGV · 3. Amt für Berufsbildung
1. Das Amt für Berufsbildung erbringt in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung insbesondere folgende Leistungen
a) * allgemeine Information und Dokumentation über die Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie die Laufbahngestaltung;
b) Führen von Berufsinformationszentren;
c) * Beraten von Jugendlichen und Erwachsenen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
2. Dem Amt obliegen die keiner anderen Instanz zugeordneten Aufgaben, so insbesondere
a) Aufsicht über die berufliche Grundbildung sowie Koordination und Steuerung in Fragen der Gesetzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der Angebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässigkeit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarketings;
b) Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Ausland;
c) Fördern der Zusammenarbeit zwischen den drei Lernorten;
d) Regelung der Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung mit dem Amt für Höhere Bildung;
e) Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte;
f) Überprüfen der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes und des Kantons durch die Institutionen der Berufsbildung;
g) Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung;
h) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren;
i) Unterzeichnen von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in beruflicher Praxis, eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten.
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