Art. 3 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - 2. Departement
Art. 3 BwBGV · 2. Departement
1. Das Departement ist zuständig für
a) Wahl der Berufsbildungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren;
b) Abschluss von Jahreskontrakten mit beitragsrechtlich durch Rahmenkontrakte von der Regierung anerkannten Institutionen;
c) Erteilen von Leistungsaufträgen für Weiterbildungsangebote;
d) Erteilen von Leistungsaufträgen für die Durchführung von Ausbildungsangeboten für Berufsbildende in beruflicher Praxis;
e) Festlegen der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
f) Erlass von Weisungen über die Qualifikationsverfahren;
g) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen für eine Amtsdauer von vier Jahren und Festlegen des Zuständigkeitsbereiches;
h) Übertragen von Prüfungsleitungen an das Amt für Berufsbildung oder an eine Prüfungskommission;
i) Übertragen der Durchführung von Prüfungen auf Organisationen der Arbeitswelt;
j) Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge;
k) Unterzeichnen von Berufsmaturitätsausweisen;
l) * ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts;
m) * Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen.