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Art. 3 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - 2. Departement

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BwBGV · 2. Departement

1. Das Departement ist zuständig für

a) Wahl der Berufsbildungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren;

b) Abschluss von Jahreskontrakten mit beitragsrechtlich durch Rahmenkontrakte von der Regierung anerkannten Institutionen;

c) Erteilen von Leistungsaufträgen für Weiterbildungsangebote;

d) Erteilen von Leistungsaufträgen für die Durchführung von Ausbildungsangeboten für Berufsbildende in beruflicher Praxis;

e) Festlegen der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung;

f) Erlass von Weisungen über die Qualifikationsverfahren;

g) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen für eine Amtsdauer von vier Jahren und Festlegen des Zuständigkeitsbereiches;

h) Übertragen von Prüfungsleitungen an das Amt für Berufsbildung oder an eine Prüfungskommission;

i) Übertragen der Durchführung von Prüfungen auf Organisationen der Arbeitswelt;

j) Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge;

k) Unterzeichnen von Berufsmaturitätsausweisen;

l) * ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts;

m) * Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen.

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