430.100
BWBGVOFPFC
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Zuständigkeiten, Aufgaben 1. Regierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BwBGV · Zuständigkeiten, Aufgaben 1. Regierung
1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Berufsbildung und die weiterführenden Bildungsangebote aus und ist zuständig für folgende Aufgaben
a) Festlegen der Bedingungen für die beitragsrechtliche Anerkennung im Rahmen von Leistungsaufträgen;
b) Abschluss von Rahmenkontrakten mit Trägerschaften von Brückenangeboten, Berufsfachschulen, Weiterbildungsinstitutionen und höheren Fachschulen;
c) Anerkennen von kantonalen Ausbildungsgängen in der beruflichen Grundbildung;
d) Festlegen der Entschädigungen von Kommissionen, Chefexpertinnen und Chefexperten, Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.