430.100
BWBGVOFPFC
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Anerkennungsgesuche
Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Art. 12 BwBGV · Anerkennungsgesuche
1. Gesuche um beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, sind dem Amt für Höhere Bildung einzureichen.