Art. 11 Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) - Berufsmaturitätsschulen
Art. 11 BwBGV · Berufsmaturitätsschulen
1. Voraussetzung für die definitive Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch den Kanton ist dessen definitive Anerkennung durch das zuständige Bundesamt. Mit der Einleitung des Anerkennungsverfahrens durch das Bundesamt gilt ein Berufsmaturitätslehrgang als vom Kanton provisorisch anerkannt.
2. Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
3. Bis zum Vorliegen der definitiven Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch das Bundesamt geben die Berufsmaturitätsschulen Interimszeugnisse ab, welche vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Departementes unterzeichnet werden. Die Zeugnisse sind nach Vorliegen der Anerkennung durch das Bundesamt von der Schule umzutauschen.