430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Regierung
Organisationsbestimmungen
Art. 9 BwBG · Regierung
1. Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.