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Art. 9 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Regierung

Organisationsbestimmungen
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Art. 9 BwBG · Regierung

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.

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