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Art. 8 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 BwBG · Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag

1. Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rahmenkontrakte ab.

2. Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.

3. Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leistungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des Kontraktes auf das Amt übertragen.

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