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Art. 6 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Schulordnungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 BwBG · Schulordnungen

1. Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinarordnung, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für subventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Disziplinarordnung.

2. Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.

3. Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.

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