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Art. 56 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Referendum, Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 56 BwBG · Referendum, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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