430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 56 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Referendum, Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 56 BwBG · Referendum, Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.