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Art. 55 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 55 BwBG · Übergangsrecht

1. Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

2. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

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