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Art. 53 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 53 BwBG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Berufsbildungsgesetz) vom 6. Juni 1982 wird aufgehoben.

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