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Art. 52 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Entzug der Unterrichtsberechtigung

Rechtspflege
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Art. 52 BwBG · Entzug der Unterrichtsberechtigung

1. Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.

2. Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.

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