430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Strafinstanz
Rechtspflege
Art. 51 BwBG · Strafinstanz
1. Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.