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Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Strafinstanz

Rechtspflege
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Art. 51 BwBG · Strafinstanz

1. Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

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