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Art. 5 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Organe der Schule

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BwBG · Organe der Schule

1. Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen

1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt;

2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt;

3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.

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