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Art. 49 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Nebenamtliche Mitarbeitende

Finanzierung - Entschädigungen
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Art. 49 BwBG · Nebenamtliche Mitarbeitende

1. Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten für die Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitarbeitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden entschädigt.

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