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Art. 48 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - 2. Qualifikationsverfahren

Finanzierung - Gebühren und Kostenüberbindung
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Art. 48 BwBG · 2. Qualifikationsverfahren

1. Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.

2. Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Materialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.

3. Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventionierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.

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