430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 47 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Kostenüberbindung 1. Lehrmittel und Spesen
Finanzierung - Gebühren und Kostenüberbindung
Art. 47 BwBG · Kostenüberbindung 1. Lehrmittel und Spesen
1. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.