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Art. 47 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Kostenüberbindung 1. Lehrmittel und Spesen

Finanzierung - Gebühren und Kostenüberbindung
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Art. 47 BwBG · Kostenüberbindung 1. Lehrmittel und Spesen

1. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.

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