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Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Gebühren

Finanzierung - Gebühren und Kostenüberbindung
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Art. 46 BwBG · Gebühren

1. Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest

1. Besuch von Brückenangeboten;

2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges;

3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;

4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;

5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;

6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2. Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.

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