Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Gebühren
Art. 46 BwBG · Gebühren
1. Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest
1. Besuch von Brückenangeboten;
2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges;
3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;
5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;
6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2. Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.