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Art. 45 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Baubeiträge

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 45 BwBG · Baubeiträge

1. Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz betragen bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebsbeiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung.

2. Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.

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