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Art. 44 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Verfahren

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 44 BwBG · Verfahren

1. Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.

2. Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

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