430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 43 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - 2. Beiträge an weitere Massnahmen
Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
Art. 43 BwBG · 2. Beiträge an weitere Massnahmen
1. Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahmen mit Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten.
2. Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.