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Art. 42 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Beiträge des Kantons 1. Allgemein

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 42 BwBG · Beiträge des Kantons 1. Allgemein

1. Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der

1. Lehrwerkstätten;

2. überbetrieblichen Kurse;

3. Kurse in der höheren Berufsbildung;

4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskurse;

5. Wohnheime.

2. Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.

3. Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiesener Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.

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