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Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Kostenübernahme durch den Kanton

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 41 BwBG · Kostenübernahme durch den Kanton

1. Der Kanton trägt die Kosten, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.

2. Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

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