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Art. 40 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Defizitabgeltung durch Kanton

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 40 BwBG · Defizitabgeltung durch Kanton

1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen.

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