430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 40 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Defizitabgeltung durch Kanton
Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
Art. 40 BwBG · Defizitabgeltung durch Kanton
1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen.