430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 BwBG · Zusammenarbeit
1. Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.
2. Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.