Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.000 BWBGLFPFC CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 BwBG · Zusammenarbeit

1. Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.

2. Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

← Art. 3 BwBG Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 5 BwBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →