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Art. 39 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Beiträge privater Trägerschaften

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 39 BwBG · Beiträge privater Trägerschaften

1. Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Fachschule Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleistung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.

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