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Art. 35 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Anrechenbares Betriebsdefizit

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 35 BwBG · Anrechenbares Betriebsdefizit

1. Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Kursgebühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte für Dienstleistungen und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionierung anrechenbare Betriebsdefizit.

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