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Art. 34 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Grundsätze für Beitragsleistungen

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 34 BwBG · Grundsätze für Beitragsleistungen

1. Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.

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