430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 34 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Grundsätze für Beitragsleistungen
Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
Art. 34 BwBG · Grundsätze für Beitragsleistungen
1. Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.